Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe
GZ Ra 2014/18/0078, 10.12.2014
Der Revisionswerber leitet eine asylrelevante Gefährdung seiner Person aufgrund der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Jeziden im Irak ab.
VwGH: Die Gefahr der Verfolgung iSd § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe.
Das BVwG hatte unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Grundsätze zu beurteilen, ob die aktuelle Lage im Irak eine derartige Verfolgungsgefahr für den Revisionswerber begründet.
Nach stRsp des VwGH ist von den Asylbehörden zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen. Auch das BVwG hatte daher seiner Entscheidung die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben.
Das BVwG stützte seine Einschätzung, dem Revisionswerber drohe bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine asylrelevante Verfolgung, va auf einen Bericht des Europäischen Zentrums für kurdische Studien, der nach der Aktenlage vom 17. Februar 2010 stammt. Er war zum Entscheidungszeitpunkt also bereits mehr als vier Jahre alt und für die Einschätzung der aktuellen Lage im Irak nicht mehr geeignet. Ungeachtet dessen enthielt bereits dieser Bericht Hinweise auf die kritische Lage der Jeziden in der Heimatprovinz des Revisionswerbers. So wurde angeführt, dass es in der Provinzhauptstadt Mosul sog "no-go-areas" für Jeziden gebe und die bloße geografische Nähe zu Mosul ausreichend sei, um aufgrund ethnisch-religiöser Auseinandersetzungen Bedenken hinsichtlich der Sicherheit von Jeziden zu haben. Auch der vom BVwG nur hilfsweise herangezogene und auszugsweise zitierte Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 17. Jänner 2013 bezeichnete die Region um Mosul und Mosul-Stadt als Brennpunkt der konfessionell motivierten Auseinandersetzungen, die mit Verbrechen wie Ermordungen, Folter und Entführungen einhergingen.
Qusgehend davon und aufgrund der allgemein bekannten instabilen Lage im Herkunftsstaat des Revisionswerbers hätte sich das BVwG nicht damit begnügen dürfen, seine Entscheidung tragend auf einen mehrere Jahre alten Bericht über die Lage der Jeziden im Irak zu stützen, sondern hätte aktuelles Berichtsmaterial beschaffen und verwerten müssen. Es lässt sich auch nicht ausschließen, dass bei dieser Vorgehensweise ein anderes Verfahrensergebnis erzielt werden hätte können, weshalb das angefochtene Erkenntnis mit einem (relevanten) Verfahrensmangel belastet ist.