Dass bei einem Ungehorsamsdelikt kein Schaden eingetreten ist, kommt nicht als Milderungsgrund in Betracht
GZ 2012/07/0214, 25.09.2014
VwGH: Die Strafzumessung ist innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch macht. Dabei ist es Sache der Behörde, die für die Strafbemessung maßgebenden Erwägungen darzustellen, um so dem VwGH die Möglichkeit zur Überprüfung zu eröffnen, ob vom Ermessen gesetzmäßig Gebrauch gemacht wurde.
Die belBeh hat im angefochten Bescheid die für sie mit Blick auf § 19 Abs 1 und 2 VStG maßgeblichen Erwägungen ausreichend dargelegt. Sie hat dabei ua auf den durch die bf Parteien verletzten Schutzzweck des § 79 Abs 1 Z 9 AWG hingewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer rügt, dass die belBeh in seinem Fall nicht die Mindeststrafe gem § 20 VStG unterschritten habe. Er bestreitet zwar nicht die im erstangefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass er verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist, bringt aber vor, die Milderungsgründe überwögen die Erschwerungsgründe "beträchtlich", weil er "geständig" sei und durch seine Tat einen Schaden oder eine Gefährdung der Allgemeinheit nicht verursacht habe.
Entgegen diesen Behauptungen hat der Erstbeschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren die Verwirklichung des ihm vorgeworfenen Tatbestandes bestritten (und tut dies noch in der vorliegenden Beschwerde); von einem "reumütigen Geständnis" (§ 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Abs 1 Z 17 StGB) kann somit keine Rede sein. Dass bei einem Ungehorsamsdelikt - wie hier bei der Verwirklichung des § 79 Abs 1 Z 9 (erster Fall) AWG - kein Schaden eingetreten ist, kommt im Übrigen nach der hg Rsp nicht als Milderungsgrund in Betracht.
Die Zweitbeschwerdeführerin bringt vor, die belBeh hätte es mit Blick auf das Überwiegen von Milderungsgründen bei ihr mit einer bloßen Abmahnung (nach § 21 Abs 1 VStG) bewenden lassen müssen.
Allerdings hat die belBeh zu Recht von einem Vorgehen nach § 21 Abs 1 VStG abgesehen, kann doch keine Rede davon sein, dass das hier zu beurteilende tatbildmäßige Verhalten der Zweitbeschwerdeführerin hinter dem im Straftatbestand des § 79 Abs 1 Z 9 (erster Fall) AWG typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt zurückbliebe.
Nach dem Gesagten ist eine Überschreitung des bei der Strafbemessung eingeräumten Ermessensspielraumes durch die belBeh im vorliegenden Fall nicht erkennbar.