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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Notstand iSd § 6 VStG und unterlassene amtswegige Ermittlung

Es liegt grundsätzlich an der Partei, das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen durch ein konkretes Vorbringen zu behaupten und der Behörde die für die Beurteilung erforderlichen Informationen an die Hand zu geben

23. 03. 2015
Gesetze:   § 6 VStG, § 24 VStG, § 25 VStG, § 37 AVG, § 45 AVG
Schlagworte: Notstand, unterlassene amtswegige Ermittlung

 
GZ 2012/07/0214, 25.09.2014
 
VwGH: Es liegt grundsätzlich an der Partei, das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen durch ein konkretes Vorbringen zu behaupten und der Behörde die für die Beurteilung erforderlichen Informationen an die Hand zu geben; die iZm dem behaupteten Notstand in der Verfahrensrüge der Beschwerden vertretene Behauptung, die belBeh hätte in dieser Hinsicht notwendige Ermittlungen unterlassen, geht daher ins Leere.
 

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