Es liegt grundsätzlich an der Partei, das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen durch ein konkretes Vorbringen zu behaupten und der Behörde die für die Beurteilung erforderlichen Informationen an die Hand zu geben
GZ 2012/07/0214, 25.09.2014
VwGH: Es liegt grundsätzlich an der Partei, das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen durch ein konkretes Vorbringen zu behaupten und der Behörde die für die Beurteilung erforderlichen Informationen an die Hand zu geben; die iZm dem behaupteten Notstand in der Verfahrensrüge der Beschwerden vertretene Behauptung, die belBeh hätte in dieser Hinsicht notwendige Ermittlungen unterlassen, geht daher ins Leere.