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Verfahrensrecht

VwGH: Kein Neuerungsverbot nach unzureichendem Parteiengehör

Wenn in einem Bauverfahren primär eine GmbH als Partei eingebunden wird und die natürliche Person, die tatsächlich Partei ist, unzureichend eingebunden wird, kann ihrer Beschwerde an den VwGH nicht das vor dem VwGH geltende Neuerungsverbot entgegen gehalten werden

23. 03. 2015
Gesetze:   § 8 AVG, § 39 AVG
Schlagworte: Parteiengehör, übergangene Partei, Neuerungsverbot, Baurecht

 
GZ 2013/05/0055, 10.12.2013
 
VwGH: Weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus dem Vorbringen der Parteien im Beschwerdeverfahren ergibt sich, dass dem Bf als Partei des Berufungsverfahrens das Schreiben der belBeh zur Kenntnis gebracht oder er von der belBeh als Partei des Verfahrens (zum Unterschied von der B GmbH) dazu aufgefordert worden sei, im Rahmen der ihn als Partei treffenden Mitwirkungspflicht den behaupteten baubehördlichen Konsens für den Zubau näher darzustellen oder die diesbezüglichen Konsensunterlagen vorzulegen. Die belBeh hat vielmehr, ohne dem Bf als Verfahrenspartei die prozessualen Mitwirkungsrechte einzuräumen, und ohne weitere Ermittlungstätigkeit den angefochtenen Bescheid gegenüber dem Bf erlassen. Ob die in der Beschwerde genannte Stellungnahme namens des Bf oder namens der B GmbH erstattet wurde, ist nicht erkennbar. Damit kann dem Beschwerdevorbringen, dass die Korrespondenzen mit der belBeh namens der B GmbH abgewickelt und dem Bf als Verfahrenspartei das Recht genommen worden sei, sich über das Vorliegen von Ermittlungsergebnissen gehörig zu äußern Berechtigung nicht abgesprochen werden.
 
Die erstmals vom Bf in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, dass der - ebenso erst mit der Beschwerde vorgelegte - Plan auf den Bewilligungsbescheid Bezug nehme und daher die Erhebungen der Behörde unrichtig seien, verstößt nicht gegen das im Verwaltungsverfahren geltende Neuerungsverbot und ist somit zulässig, weil trotz der im Berufungsverfahren aufgestellten Behauptung eines Konsenses weder dem Bf die gegenteilige Stellungnahme der Behörde vorgehalten noch er aufgefordert wurde, diese Behauptung durch Unterlagen zu untermauern, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass - wie vom Bf behauptet - für den abzutragenden Bereich des Zubaues ein baubehördlicher Konsens vorliege.
 

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