In einem solchen Fall ist das Revisionsverfahren - anders als in den Fällen des § 30a Abs 1 VwGG, in denen der Zurückweisungsbeschluss vom VwG zu fassen ist - gemäß dem sich nur an den VwGH richtenden § 33 Abs 1 zweiter Satz VwGG von diesem mit Beschluss einzustellen
GZ Ro 2014/21/0074, 11.12.2014
VwGH: Die revisionswerbende Partei ist der gem § 30a Abs 2 erster Halbsatz VwGG ergangenen Aufforderung des BVwG vom 6. Oktober 2014, näher bezeichnete Form- und Inhaltsmängel der gegen das Erkenntnis mit Schreiben vom 30. September 2014 eingebrachten (ordentlichen) Revision binnen vier Wochen zu beheben, nicht nachgekommen. Das gilt gemäß dem zweiten Halbsatz der genannten Bestimmung als Zurückziehung der Revision.
Demzufolge war das gegenständliche Revisionsverfahren - anders als in den Fällen des § 30a Abs 1 VwGG, in denen der Zurückweisungsbeschluss vom VwG zu fassen ist - gemäß dem sich nur an den VwGH richtenden § 33 Abs 1 zweiter Satz VwGG von diesem (in einem gem § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Fünfersenat) mit Beschluss einzustellen.