Das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird
GZ Ro 2014/22/0021, 30.09.2014
VwGH: Gem § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG 2014 hat das VwG ua dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. In diesem Fall kommt die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht. Das VwG irrte in der Annahme, dass in Bezug auf den Inhalt des Antrages gem § 46 Abs1 Z 2 lit b NAG 2005 des Fremden kein geklärter Sachverhalt vorliegt. Aber selbst bei Zweifeln über den Antragsinhalt wäre das VwG nicht berechtigt gewesen, die Sache an die Behörde zurückzuverweisen, sondern hätte diesbezüglich selbst Ermittlungen durchzuführen gehabt. Das VwG wäre auch gehalten gewesen, eine allenfalls erforderliche Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK selbst durchzuführen, zumal nicht aufgezeigt wird, inwiefern diesbezüglich ein ungeklärter Sachverhalt vorliegt. Das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt nämlich, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.