Kein minderer Grad des Versehens liegt ua vor, wenn der Rechtsvertreter die Beurteilung der Frage, bei welcher Behörde die Berufung gegen einen Bescheid einzubringen ist, seiner Sekretärin überlässt und sich dazu aus Anlass der Kontrolle des fertigen Schriftsatzes keine Meinung bildet; im Übrigen verdient eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit
GZ Ra 2014/22/0063, 16.12.2014
VwGH: Der Rechtsvertreter trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit eines von ihm zu unterfertigenden Anbringens. Kein minderer Grad des Versehens liegt ua vor, wenn der Rechtsvertreter die Beurteilung der Frage, bei welcher Behörde die Berufung gegen einen Bescheid einzubringen ist, seiner Sekretärin überlässt und sich dazu aus Anlass der Kontrolle des fertigen Schriftsatzes keine Meinung bildet. Dies gilt auch für den Fall, dass die Revision direkt beim VwGH statt beim VwG eingebracht wird, da eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient.