Ein Grundbuchsbeamter darf eine manipulierte Urkunde nicht mit dem Hinweis „manipulierte Version“ der Urkundensammlung zuführen
GZ 2012/09/0045, 23.04.2013
Im vorliegenden Fall erachtet sich der Bf durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, auf Manipulationen im besagten Schenkungs- und Kaufvertrag hinzuweisen, indem er diese in die elektronische Urkundensammlung eingestellt habe. Dazu moniert er, es gebe keine Rechtsvorschrift in der österreichischen Rechtsordnung, die einem Grundbuchsbeamten eine solche Vorgangsweise verbiete. Vielmehr seien Grundbuchsbeamte verpflichtet, die rechtssuchende Bevölkerung auf Urkundenmanipulationen hinzuweisen; es hätte auch keine Verpflichtung bestanden, vorweg irgendeine Weisung dazu einzuholen.
VwGH: Die belBeh ist im Recht, wenn sie im Übereinstimmung mit der DK zum Ergebnis kommt, dass der Bf zur Anbringung eines Zusatzes als Hinweis auf die seiner Ansicht nach erfolgte unzulässige Manipulation der Urkunde weder befugt noch verpflichtet gewesen ist und seine Bedenken seinem Vorgesetzten mitteilen und dessen Weisung in Bezug auf die weitere Vorgangsweise einholen hätte müssen.