Den dienstrechtlichen Vorschriften lässt sich ein Recht des Beamten auf eigenverantwortliches Handeln nicht entnehmen; ein solches wäre auch mit dem in der Verwaltung herrschenden Weisungsprinzip nicht in Einklang zu bringen
GZ Ra 2014/12/0008, 20.10.2014
VwGH: Mit ihrem Vorbringen, wonach ihr durch die gegenständliche "Stellvertreterregelung" ein selbständiges und eigenverantwortliches Arbeiten während der Abwesenheit der Abteilungsleiterin nicht möglich gewesen und jede Eigenverantwortung entzogen worden sei, zeigt die Revisionswerberin nicht auf, dass dadurch ihre Rechtssphäre als Beamtin berührt wird, zumal sich den dienstrechtlichen Vorschriften ein Recht des Beamten auf eigenverantwortliches Handeln nicht entnehmen lässt und ein solches mit dem in der Verwaltung herrschenden Weisungsprinzip auch nicht in Einklang zu bringen wäre.