Home

Sicherheitsrecht

VwGH: Videoüberwachung – Auskunft gem § 50e DSG 2000

Auch bei der Videoüberwachung ist eine Negativauskunft zu erteilen, wenn zur Person des Auskunftswerbers keine verarbeiteten Daten vorhanden sind; ein über diese Negativauskunft hinausgehendes weiteres Recht auf Auskunft besteht nicht

18. 03. 2015
Gesetze:   § 50e DSG 2000, § 50e DSG 2000, § 26 DSG 2000
Schlagworte: Datenschutzrecht, Videoüberwachung, Auskunft, verschlüsselte Videoaufzeichnung

 
GZ 2013/01/0127, 29.10.2014
 
VwGH: Das DSG 2000 (idF BGBl I Nr 133/2009) regelt im eingefügten 9a. Abschnitt (§§ 50a bis 50e) explizit die Videoüberwachung, weil die (bisher angewendeten) allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes über Zulässigkeit, Registrierungsverfahren, Informationspflichten und Auskunft erkennbar von "klassischen" Datenanwendungen ausgehen, weshalb bei deren Anwendung auf personenbezogene Bilddaten "Vollzugsprobleme" entstanden sind.
 
Das Auskunftsrecht gem § 26 DSG 2000 regelt die Auskunft im Allgemeinen.
 
Für die Videoüberwachung modifiziert § 50e DSG 2000 dieses Auskunftsrecht (§ 26 leg cit) dahin, dass dem Auskunftswerber - nachdem er iSd § 50e Abs 1 leg cit entsprechend mitgewirkt hat - statt der schriftlichen Auskunft grundsätzlich - unter Wahrung des Geheimhaltungsanspruches Dritter (vgl § 50e Abs 2 leg cit) - durch Übersendung einer Kopie der zu seiner Person verarbeiteten Daten (aufgezeichnete Videodaten) Auskunft zu erteilen ist.
 
Ein Auftraggeber hat gem § 26 Abs 1 fünfter Satz DSG 2000 einem Auskunftswerber auch eine Negativauskunft zu erteilen. § 50e Abs 1 DSG 2000 modifiziert für die Videoüberwachung das Auskunftsrecht lediglich betreffend die Form der Auskunftserteilung. Auch bei der Videoüberwachung ist demnach eine Negativauskunft zu erteilen, wenn zur Person des Auskunftswerbers keine verarbeiteten Daten vorhanden sind. Ein über diese Negativauskunft hinausgehendes weiteres Recht auf Auskunft besteht nicht.
 
Die belBeh hat - insoweit unbekämpft - festgestellt, dass die mP aufgrund seines Auskunftsbegehrens dem Bf mitteilte, dass die Bildaufzeichnungen der Videoüberwachung (in den Stationen und Fahrzeugen) für den gegenständlichen Ort und Zeitraum nicht ausgewertet wurden. Der Bf hat daher die Negativauskunft erhalten, dass zu seiner Person keine Daten vorhanden sind. Ein weiteres Recht auf Auskunft steht ihm nicht zu.
 
Dazu kommt, dass die mP in dieser Negativauskunft dem Bf (auch) mitgeteilt hat, dass die registrierten Videoaufzeichnungen in verschlüsselter Form erfolgten, was bedeutet, dass diese Videodaten nur mit spezieller Software hätten ausgewertet werden können.
 
Im Hinblick auf diese verschlüsselte Videoüberwachung, bei der die Daten nicht auf Personen rückgeführt werden konnten, bestand zusätzlich aus diesem Grund kein über die Auskunft des Betreibens einer verschlüsselten Videoüberwachung hinausgehendes Auskunftsrecht.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at