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Wirtschaftsrecht

VwGH: Anmeldungsverfahren nach den §§ 339 f GewO

Entscheidend dafür, ob ein in der Gewerbeanmeldung verwendeter Begriff "genau" iSd § 339 Abs 2 GewO ist, ist die Frage, ob der Begriffsinhalt eindeutig abgrenzbar ist; die bei der Anmeldung eines freien Gewerbes gewählte Gewerbebezeichnung muss eine eindeutige Abgrenzung gegenüber nicht freien Gewerben und gegenüber nicht der GewO unterliegenden Tätigkeiten ermöglichen

18. 03. 2015
Gesetze:   §§ 339 f GewO
Schlagworte: Gewerberecht, Anmeldungsverfahren, genaue Bezeichnung des Gewerbes

 
GZ 2013/04/0078, 15.12.2014
 
VwGH: Festzuhalten ist zunächst, dass in einem Anmeldungsverfahren nach den §§ 339 f GewO nicht über die (positive) Zuordnung einer gewerblichen Tätigkeit zu einem bestimmten Gewerbe zu entscheiden ist, sondern dass die Behörde das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder zu prüfen hat. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Behörde habe das angemeldete Gewerbe weder als reglementiertes Gewerbe gem § 94 GewO noch als freies Gewerbe eingestuft und auch nicht ausgesprochen, dass kein Gewerbe iSd GewO vorliege, vermag sie daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
 
Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 340 Abs 1 GewO hat die Behörde bei der ihr nach dieser Gesetzesstelle obliegenden Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung auszugehen. Entscheidend ist daher ausschließlich der Wortlaut der Gewerbeanmeldung, so wie sie erstattet wurde.
 
Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dem in § 339 Abs 2 GewO normierten Erfordernis der genauen Bezeichnung des Gewerbes (nur) dann entsprochen wird, wenn die gewählte Bezeichnung die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung eindeutig erkennen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand aufkommen lässt. Entscheidend dafür, ob ein in der Gewerbeanmeldung verwendeter Begriff "genau" iSd § 339 Abs 2 GewO ist, ist die Frage, ob der Begriffsinhalt eindeutig abgrenzbar ist. Die bei der Anmeldung eines freien Gewerbes gewählte Gewerbebezeichnung muss eine eindeutige Abgrenzung gegenüber nicht freien Gewerben und gegenüber nicht der GewO unterliegenden Tätigkeiten ermöglichen.
 
Ausgehend von der dargestellten Rsp vermag der VwGH die Rechtsansicht der Behörde, wonach die gegenständliche Anmeldung keine genaue Bezeichnung iSd § 339 Abs 2 GewO enthielt, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Zwar hat die Behörde lediglich eine Reihe von reglementierten Gewerben angeführt, denen Tätigkeiten vorbehalten sind, die von der gewählten Gewerbebezeichnung umfasst zu sein scheinen, ohne die damit angesprochenen vorbehaltenen Tätigkeiten im Einzelnen näher darzustellen. Im Ergebnis ist es allerdings nicht zu beanstanden, dass die Behörde den mit "Herstellung von thermischen Kraftwerksanlagen" bezeichneten Gegenstand als gegenüber dem Tätigkeitsbereich reglementierter Gewerbe nicht klar abgrenzbar erachtete. Insbesondere ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, ob und inwieweit die gewählte Bezeichnung ua nicht auch Tätigkeiten erfasst, die den Gewerben "Ingenieurbüros" (wozu gem § 134 Abs 1 GewO auch das Verfassen von Plänen und die Ausarbeitung von Projekten gehört), "Mechatroniker" (etwa für Elektromaschinenbau und Automatisierung bzw für Maschinen- und Fertigungstechnik) sowie "Baumeister" unterliegen.
 

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