Die Anforderung, dass die Bieter gemeinnützige Bauvereinigungen sein müssen, ist keine Eignungsanforderung, sondern eine Leistungsanforderung
GZ 2011/04/0168, 26.02.2014
VwGH: Mit ihrem Argument, eine Vorgabe, der zufolge der Bieter eine gemeinnützige Bauvereinigung sein müsse, stehe nicht mit den Eignungskriterien in Einklang, zeigt die Bf keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Gegenständlich wurde von der Auftraggeberin die Entscheidung getroffen, die Beantragung und Abwicklung der Wohnbauförderung nicht selbst vorzunehmen, sondern (mit) auszuschreiben und somit zum Bestandteil des Auftragsgegenstandes zu machen. Auch wenn diese Festlegung (auf Grund der Bestimmungen des WGG) zur Folge hat, dass sich fallbezogen nur gemeinnützige Bauvereinigungen am Vergabeverfahren beteiligen können, handelt es sich dabei nicht um eine Eignungsanforderung, sondern um eine Vorgabe betreffend die zu erbringende Leistung. Somit ist diese Auftraggeberfestlegung auch nicht daran zu messen, ob es sich um ein zulässiges Eignungskriterium iSd BVergG handelt. Da die Anforderung an die Bieter hinsichtlich der Möglichkeit, Wohnbauförderung zu erhalten, aus einer als zulässig erachteten Umschreibung des Leistungsgegenstandes resultiert, vermag der VwGH in der Vorgehensweise der Auftraggeberin auch keinen Verstoß gegen § 19 Abs 3 BVergG 2006, wonach eine Beschränkung der Teilnahme auf einzelne Berufsstände unzulässig sei, zu erkennen.