Auf die drei laut Bebauungsplan zulässigen Geschoße ist das Erdgeschoß dann nicht anzurechnen, wenn es im maßgeblichen Zeitpunkt „eingeschüttet“ gewesen ist
GZ 2012/05/0162, 10.12.2013
Nach der OÖ BauO machte ein Nachbar geltend, dass der Bauwerber im Zuge einer Aufstockung statt der insgesamt maximal zulässigen drei Hauptgeschoße vier Hauptgeschoße errichten wolle. Das Erdgeschoß war jedoch bereits seit Jahren eingeschüttet und damit als unterirdischer Gebäudeteil nicht in die Zahl der Geschoße einzurechnen.
VwGH: Ausgehend von den gesetzlichen Aufgaben der Raumordnung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Ausweisung im Bebauungsplan betreffend den Ist-Zustand normative Bedeutung zukommt. Gesetzeskonform ist vielmehr davon auszugehen, dass in Bezug auf die Gebäudehöhe sämtliche zulässigen Baumaßnahmen in Frage kommen, solange die vom Bebauungsplan festgesetzte Höchstgrenze eingehalten wird.
Bei einer Festlegung der zulässigen Gebäudehöhe durch die Geschoßanzahl im Bebauungsplan kommt es zwar grundsätzlich nur darauf an, wie viele Geschoße geschaffen werden, und nicht auf Geländeveränderungen. Dies kann allerdings in einem Fall wie hier, in dem es nicht um einen Neubau, sondern um eine Aufstockung geht, schon insofern nicht ausschlaggebend sein, als hier von Relevanz ist, welche Situation hinsichtlich der vorhandenen Geschoße nach der Baudurchführung insgesamt gegeben sein wird.
Maßgebend ist der Sachverhalt, der im Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung einer Gemeindebehörde gegeben war. Relevant ist daher im vorliegenden Fall die Sachlage, die sich dem Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz bei seiner Entscheidung dargestellt hat. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde kommt es nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Einreichung des Bauansuchens an.
In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass sich im somit maßgebenden Zeitpunkt eine Sachlage dargestellt hat, bei der das "Erdgeschoß" "eingeschüttet" gewesen ist. Bei Einhaltung der gesetzlichen Abstände und der Gebäudehöhe hat der Nachbar im Übrigen auch keinen weitergehenden Rechtsanspruch auf Belichtung und Belüftung. Die Berufungsbehörde und die belBeh haben festgestellt, dass der gegenständliche Garagenraum im Sandstollen liegt. Das wird in der Beschwerde nicht bestritten. Damit ergibt sich aber, dass der Garagenraum als unterirdisch anzusehen ist, und somit ist er auch zulässig.