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Baurecht

VwGH: Nachträgliche Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes iSd § 17 Tir ROG 2011

Eine Feststellung gem § 17 Abs 3 Tir ROG 2011, dass der Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, setzt den Nachweis, dass der Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz iSd § 13 Abs 1 erster Satz Tir ROG 2011 verwendet worden ist, voraus

18. 03. 2015
Gesetze:   § 17 Tir ROG 2011, § 13 Tir ROG 2011
Schlagworte: Tiroler Baurecht, nachträgliche Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes

 
GZ Ro 2014/06/0066, 17.12.2014
 
VwGH: Eine Feststellung gem § 17 Abs 3 Tir ROG 2011, dass der Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, setzt den Nachweis, dass der Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz iSd § 13 Abs 1 erster Satz Tir ROG 2011 verwendet worden ist, voraus. Dieser Nachweis ist durch Beweismittel iS des § 46 AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen. Die bloße Glaubhaftmachung reicht im Hinblick auf die gegebene Rechtslage nicht.
 

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