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Baurecht

VwGH: Zur Frage, ob in dem Rahmen eines Bauverfahrens das Privileg (des § 62 Abs 13 TBO 2011) auch dann in Anspruch genommen werden darf, wenn zunächst durch bauliche Maßnahmen der Zustand der Anlage so weit hergestellt wird, dass die Maße, die sich aus dem Gesetz ergeben, nicht mehr überschritten werden und damit eine lagemäßige Abweichung vorliegt, die bei Durchführung aller antragsgegenständlichen Maßnahmen nicht über das Maß des § 62 Abs 13 TBO hinaus geht

Das Privileg des § 62 Abs 13 Tir BauO 2011 kommt nur bei Gebäuden in Frage, für die die Baubewilligung nach den baurechtlichen Vorschriften vor der Novelle LGBl Nr 10/1989 zur seinerzeitigen Tiroler Bauordnung erteilt worden ist (vgl auch die Erläuternden Bemerkungen zur Tir BauO 2011, wonach durch die Bestimmung des § 62 Abs 13 Tir BauO 2011 nur solche Abweichungen privilegiert sind, die durch die aus heutiger Sicht mangelhafte Qualität der damaligen Planunterlagen erklärbar sind)

18. 03. 2015
Gesetze:   § 62 Abs 13 TBO 2011 aF, § 62 Abs 12 TBO 2011 nF
Schlagworte: Tiroler Baurecht, Übergangsbestimmungen, lagemäßige Abweichung des Gebäudes

 
GZ Ra 2014/06/0021, 28.11.2014
 
VwGH: Zunächst stellt der Revisionswerber mit seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision nicht die Beurteilung des LVwG in Frage, wonach mit den festgestellten Abweichungen des vorhandenen Gebäudes von der im Jahre 1958 erteilten Baubewilligung das in § 62 Abs 13 TBO 2011 festgelegte Höchstmaß von 120 cm für eine lagemäßige Abweichung überstiegen werde, darüber hinaus auch sonstige erhebliche Veränderungen gegenüber dem erteilten Baukonsens vorgenommen worden seien und das Gebäude ein rechtliches "aliud" darstelle (vgl zu diesem Begriff und zu der Konsequenz, dass bei Errichtung eines "aliuds" eine Baubewilligung für das tatsächlich errichtete Bauwerk insgesamt nicht vorliegt, etwa das Erkenntnis vom 25. September 2012, 2011/05/0023).
 
Vor allem lässt der Revisionswerber aber außer Acht, dass durch eine Herstellung des von ihm genannten Zustandes "in dem Rahmen eines Bauverfahrens" - somit durch die in Rede stehende, von ihm nunmehr beantragte und vom LVwG versagte Baubewilligung - die Voraussetzungen des § 62 Abs 13 TBO 2011 schon nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht erfüllt würden. Das Privileg dieser Bestimmung kommt nämlich nur bei Gebäuden in Frage, für die die Baubewilligung nach den baurechtlichen Vorschriften vor der Novelle LGBl Nr 10/1989 zur seinerzeitigen Tiroler Bauordnung erteilt worden ist (vgl auch die Erläuternden Bemerkungen zur TBO 2011, wonach durch die Bestimmung des § 62 Abs 13 TBO 2011 nur solche Abweichungen privilegiert sind, die durch die aus heutiger Sicht mangelhafte Qualität der damaligen Planunterlagen erklärbar sind).
 

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