Das Privileg des § 62 Abs 13 Tir BauO 2011 kommt nur bei Gebäuden in Frage, für die die Baubewilligung nach den baurechtlichen Vorschriften vor der Novelle LGBl Nr 10/1989 zur seinerzeitigen Tiroler Bauordnung erteilt worden ist (vgl auch die Erläuternden Bemerkungen zur Tir BauO 2011, wonach durch die Bestimmung des § 62 Abs 13 Tir BauO 2011 nur solche Abweichungen privilegiert sind, die durch die aus heutiger Sicht mangelhafte Qualität der damaligen Planunterlagen erklärbar sind)
GZ Ra 2014/06/0021, 28.11.2014
VwGH: Zunächst stellt der Revisionswerber mit seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision nicht die Beurteilung des LVwG in Frage, wonach mit den festgestellten Abweichungen des vorhandenen Gebäudes von der im Jahre 1958 erteilten Baubewilligung das in § 62 Abs 13 TBO 2011 festgelegte Höchstmaß von 120 cm für eine lagemäßige Abweichung überstiegen werde, darüber hinaus auch sonstige erhebliche Veränderungen gegenüber dem erteilten Baukonsens vorgenommen worden seien und das Gebäude ein rechtliches "aliud" darstelle (vgl zu diesem Begriff und zu der Konsequenz, dass bei Errichtung eines "aliuds" eine Baubewilligung für das tatsächlich errichtete Bauwerk insgesamt nicht vorliegt, etwa das Erkenntnis vom 25. September 2012, 2011/05/0023).
Vor allem lässt der Revisionswerber aber außer Acht, dass durch eine Herstellung des von ihm genannten Zustandes "in dem Rahmen eines Bauverfahrens" - somit durch die in Rede stehende, von ihm nunmehr beantragte und vom LVwG versagte Baubewilligung - die Voraussetzungen des § 62 Abs 13 TBO 2011 schon nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht erfüllt würden. Das Privileg dieser Bestimmung kommt nämlich nur bei Gebäuden in Frage, für die die Baubewilligung nach den baurechtlichen Vorschriften vor der Novelle LGBl Nr 10/1989 zur seinerzeitigen Tiroler Bauordnung erteilt worden ist (vgl auch die Erläuternden Bemerkungen zur TBO 2011, wonach durch die Bestimmung des § 62 Abs 13 TBO 2011 nur solche Abweichungen privilegiert sind, die durch die aus heutiger Sicht mangelhafte Qualität der damaligen Planunterlagen erklärbar sind).