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Verfahrensrecht

VwGH: "Sonstiger" (nichtterritorialer) Selbstverwaltungskörper iSd der Art 120a bis Art 120c B-VG

Wesentlich für die Qualifikation einer Einrichtung als "sonstiger" Selbstverwaltungskörper ist die obligatorische Mitgliedschaft dahingehend, dass die Angehörigen des Selbstverwaltungskörpers diesem ex lege angehören und sich dieser Mitgliedschaft nicht durch einen Willensakt entziehen können

18. 03. 2015
Gesetze:   Art 120a B-VG, Art 120b B-VG, § 119a B-VG
Schlagworte: Sonstige Selbstverwaltung, Aufsichtsbehörde

 
GZ Ra 2014/03/0039, 27.11.2014
 
VwGH: Der VfGH hat unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl I Nr 2/2008 festgehalten, dass durch den mit dieser eingeführten Art 120a Abs 1 B-VG eine bloße Klarstellung der Zulässigkeit der Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern erfolgt sei, aber nichts an der bestehenden Verfassungsrechtslage hinsichtlich der Selbstverwaltung im nichtterritorialen Bereich geändert würde.
 
Aus den Gesetzesmaterialien zu Art 120a B-VG ergibt sich zunächst, dass durch die Wendung "zusammengefasst werden" die obligatorische Mitgliedschaft als Strukturelement der sonstigen Selbstverwaltung zum Ausdruck gebracht wird. Wesentlich für die Qualifikation einer Einrichtung als "sonstiger" Selbstverwaltungskörper ist die obligatorische Mitgliedschaft dahingehend, dass die Angehörigen des Selbstverwaltungskörpers diesem ex lege angehören und sich dieser Mitgliedschaft nicht durch einen Willensakt entziehen können.
 
Zunächst stellt die Entscheidung der Verwaltungsgerichte über Beschwerden im eigenen Wirkungsbereich von Selbstverwaltungseinrichtungen erlassene Bescheide für sich keine aufsichtsbehördliche Maßnahme dar, mit der in das Recht der Selbstverwaltungseinrichtung auf Selbstverwaltung iSd Art 120b Abs 1 eingegriffen werden könnte. Das Aufsichtsrecht iSd Art 120b Abs 2 B-VG erfasst nämlich nur verwaltungsbehördliche Maßnahmen seitens der Gebietskörperschaften Bund bzw Land gegenüber der Aufgabenbesorgung im eigenen Wirkungsbereich von Selbstverwaltungseinrichtungen. In diese Richtung weist auch Art 119a Abs 3 B-VG, wonach das Aufsichtsrecht im Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung durch die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung auszuüben ist. Die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide durch Verwaltungsgerichte erfolgt aber im Rahmen der gerichtlichen Vollziehung von Rechtsvorschriften, welcher die verwaltungsbehördlichen Bescheide von Behörden aller Gebietskörperschaften gleichermaßen unterworfen sind. Die Entscheidung von Verwaltungsgerichten über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide erweist sich damit nicht als staatliches Aufsichtsmittel gegenüber Selbstverwaltungseinrichtungen.
 
Ungeachtet dessen sieht das B-VG hinsichtlich der sonstigen Selbstverwaltungskörper eine mit Art 119a Abs 9 B-VG vergleichbare Regelung nicht vor. Diese Bestimmung begründet die Parteistellung der Gemeinde als Gebietskörperschaft in einem gemeindeaufsichtsbehördlichen Verfahren, ferner ihre Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde beim VwG gegen einen Bescheid, der im aufsichtsbehördlichen Verfahren erlassen wurde (bzw wegen Säumnis der Aufsichtsbehörde), und ferner ua ihre Revisionslegitimation in einer solchen Rechtssache beim VwGH. Aus dem Fehlen einer der Bestimmung des Art 119a Abs 9 B-VG vergleichbaren Regelung im Abschnitt B des 5. Hauptstück wurde der Schluss gezogen, dass das sowohl in Abschnitt A des 5. Hauptstücks des B-VG für die Gemeinden (vgl Art 116 Abs 1 B-VG) als auch im Abschnitt B dieses Hauptstücks für die sonstigen Selbstverwaltungseinrichtungen (vgl Art 120 Abs 1 B-VG) vorgesehene Recht auf Selbstverwaltung jeweils für sich genommen die in Art 119a Abs 9 B-VG lediglich für die Gemeinden normierten Rechtspositionen nicht umfasst. Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Problematik ist im Revisionsfall aber entbehrlich.
 

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