Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann
GZ Ra 2014/06/0021, 28.11.2014
VwGH: Bereits in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann.