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Verfahrensrecht

VwGH: Unerledigter Eventualantrag

Dass ein Eventualantrag allenfalls unerledigt geblieben ist, bewirkt nicht die Rechtwidrigkeit des den Hauptantrag erledigenden Bescheides

18. 03. 2015
Gesetze:   § 13 AVG, § 56 AVG
Schlagworte: Anbringen, Eventualantrag, Hauptantrag

 
GZ 2013/04/0078, 15.12.2014
 
VwGH: Soweit die Bf den fehlenden Abspruch über ihre "Eventualanmeldung" moniert, kann es fallbezogen dahingestellt bleiben, ob die darin enthaltene Einschränkung "unter Ausschluss reglementierter Tätigkeiten" der Bezeichnung einen eindeutigen Inhalt verleiht, weil weder im erstinstanzlichen noch im hier angefochtenen Bescheid über diese "Eventualanmeldung" abgesprochen worden ist. Daran können auch die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Ausführungen, wonach diese Wortfolge ohne Aussagekraft für den Umfang des angemeldeten Gewerbes sei, nichts ändern. Dieser fehlende Abspruch bewirkt aber für sich genommen nicht die Rechtswidrigkeit des die "Primäranmeldung" erledigenden Bescheides.
 

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