Das Recht der Europäischen Union ist nicht als ausländisches Recht iSd § 16 Abs 2 Z 6 RpflG anzusehen (daher Rechtspfleger-Zuständigkeit)
GZ 10 Ob 2/14p, 25.3.2014
OGH: Im Bereich des § 19 RpflG hat insoweit eine Befugniserweiterung des Rechtspflegers iSe Zuständigkeitsverlagerung vom Richter zum Rechtspfleger in Verfahren zur Regelung der Unterhaltsansprüche minderjähriger und volljähriger Kinder stattgefunden (und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den Kindern um Österreicher, Ausländer oder Staatenlose handelt, ob sie in Ö oder im Ausland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder ob sie überhaupt der inl Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterworfen sind); Voraussetzung ist allerdings im Hinblick auf den generellen Richtervorbehalt (§ 16 Abs 2 Z 6 RpflG), dass nicht „ausländisches Recht anzuwenden“ ist.
Die Ausnahmetatbestände (die dem Richter weiterhin vorbehaltenen Agenden) in § 16 Abs 2 RpflG sind erschöpfend aufgezählt. Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist, sind dem Richter gem § 16 Abs 2 Z 6 RpflG generell vorbehalten.
Das Recht der Europäischen Union ist nicht als ausländisches Recht iSd § 16 Abs 2 Z 6 RpflG anzusehen.