Die Entscheidung über die Restschuldbefreiung ist auch dann bis zur Rechtskraft des Beschlusses über einen Einstellungsantrag ausgesetzt, wenn Anträge nach § 213 Abs 2 oder 3 IO vorliegen
GZ 8 Ob 118/14g, 25.11.2014
OGH: Nach § 211 Abs 1 Z 2 IO hat das Gericht auf Antrag eines Insolvenzgläubigers das Abschöpfungsverfahren vorzeitig einzustellen, wenn der Schuldner eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt, es sei denn, dass ihn kein Verschulden trifft. Vor der Entscheidung über einen Einstellungsantrag sind der Treuhänder und der Schuldner zu vernehmen. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Einstellungsgrund dem Insolvenzgläubiger bekannt geworden ist.
Bis zu welchem Verfahrensstand ein Antrag nach § 211 Abs 1 IO gestellt werden kann, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Aus dem angestrebten Rechtsschutzziel einer vorzeitigen Verfahrensbeendigung ergibt sich, dass er jedenfalls dann nicht mehr zulässig ist, wenn das Insolvenzgericht das Abschöpfungsverfahren bereits nach § 213 Abs 1 bis 3 IO rechtskräftig für beendet erklärt hat. Dem Gläubiger ist es aber grundsätzlich nicht verwehrt, einen Einstellungsantrag auch noch nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung zu stellen und ihn mit einer Stellungnahme zum Schuldnerantrag auf Restschuldbefreiung nach Billigkeit gem § 213 Abs 2 Z 2 IO zu verbinden.
Liegt ein Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung vor, ist gem § 213 Abs 1 Z 2 IO bis zur Rechtskraft des darüber ergehenden Beschlusses die Entscheidung über die Restschuldbefreiung ausgesetzt.
Dem Rekursgericht ist zuzustimmen, dass diese Reihenfolge der Erledigung nicht nur für die Verfahrensbeendigung nach § 213 Abs 1 IO (mit Erfüllung der Mindestquote) gelten kann, sondern auch einzuhalten ist, wenn mit dem Einstellungsantrag konkurrierende Schuldneranträge auf Restschuldbefreiung nach Billigkeit iSd § 213 Abs 2 oder 3 IO zu beurteilen sind, weil eine darauf gegründete Beendigung des Verfahrens erst dann überhaupt in Frage kommt, wenn das Verfahren nicht vorzeitig einzustellen ist.
Bereits der in Nichterledigung des Einstellungsantrags gelegene Verfahrensmangel gebot die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses. Für die Entscheidung über den Revisionsrekurs kommt es daher auf die übrigen vom Schuldner bekämpften Erwägungen des Rekursgerichts nicht mehr an.
Zur Klarstellung der Rechtslage ist aber festzuhalten, dass die Regelung des § 213 Abs 2 IO, wonach ein Unterschreiten der Quote wegen der Verfahrenskosten den Ausspruch der Restschuldbefreiung rechtfertigen kann, schon nach dem Wortsinn nicht dahin auszulegen ist, dass die Restschuldbefreiung dann jedenfalls und ohne Berücksichtigung allfälliger anderer, ihrer Gewährung entgegenstehender Gründe zu erteilen wäre. Eine derartige Auslegung würde die Regelung der Mindestquote unterlaufen, die dann in jedem Fall um die Verfahrenskosten zu kürzen wäre. Eine Restschuldbefreiung ist nach § 213 Abs 1 Z 2 IO aber nur zu erteilen, wenn die Insolvenzgläubiger eine Quote von 10 % der Forderungen erhalten haben.