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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob im Fall der Nichtbestellung eines Gläubigerausschusses eine vom Insolvenzverwalter beabsichtigte Maßnahme iSd § 114 Abs 1 Satz 3 IO einer Genehmigung durch das Insolvenzgericht bedarf

Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so geht die in § 114 Abs 1 Satz 3 IO geregelte Äußerungsbefugnis des Gläubigerausschusses nicht iSd § 90 Satz 1 IO auf das Insolvenzgericht über, sodass dieses eine vom Insolvenzverwalter beabsichtigte „wichtige Vorkehrung“ zu genehmigen hätte

16. 03. 2015
Gesetze:   § 114 IO, § 117 IO, § 90 IO
Schlagworte: Insolvenzrecht, Geschäftsführung durch den Insolvenzverwalter, Nichtbestellung eines Gläubigerausschusses, Äußerungsbefugnis des Gläubigerausschusses, wichtige Vorkehrungen, Prozessfinanzierungsvertrag

 
GZ 8 Ob 89/14t, 25.11.2014
 
OGH: Der erkennende Senat teilt die Auffassung Lovreks und Riels, dass die in § 114 Abs 1 Satz 3 IO (KO) geregelte Äußerungsbefugnis des Gläubigerausschusses nicht iSd § 90 Satz 1 IO auf das Insolvenzgericht übergeht, sodass dieses eine vom Insolvenzverwalter beabsichtigte „wichtige Vorkehrung“ zu genehmigen hätte.
 

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