Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so geht die in § 114 Abs 1 Satz 3 IO geregelte Äußerungsbefugnis des Gläubigerausschusses nicht iSd § 90 Satz 1 IO auf das Insolvenzgericht über, sodass dieses eine vom Insolvenzverwalter beabsichtigte „wichtige Vorkehrung“ zu genehmigen hätte
GZ 8 Ob 89/14t, 25.11.2014
OGH: Der erkennende Senat teilt die Auffassung Lovreks und Riels, dass die in § 114 Abs 1 Satz 3 IO (KO) geregelte Äußerungsbefugnis des Gläubigerausschusses nicht iSd § 90 Satz 1 IO auf das Insolvenzgericht übergeht, sodass dieses eine vom Insolvenzverwalter beabsichtigte „wichtige Vorkehrung“ zu genehmigen hätte.