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Verfahrensrecht

OGH: Selbst wenn der Rechtsmittelwerber Verfahrenshilfe nach § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO genießt, besteht keine Verpflichtung des Gerichts, von Amts wegen eine Gleichschrift des Rechtsmittels anzufertigen

Bei Eigenvertretung aufgewendete Kopierkosten fallen nicht unter die Begünstigung des § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO

16. 03. 2015
Gesetze:   § 64 ZPO, § 80 ZPO
Schlagworte: Kosten, Barauslagen, Verfahrenshilfe, Eigenvertretung

 
GZ 7 Ob 182/14m, 29.10.2014
 
OGH: Gem § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO sind die zur Prozessführung notwendigen Barauslagen (zB Briefporto, Kopierkosten, Reisekosten ...) nur dann nicht von der Partei selbst aufzuwenden, wenn sie von einem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind. Ist dies der Fall, kann der zur Verfahrenshilfe bestellte Vertreter bei Gericht einen Vorschuss für die erforderlichen Barauslagen ansprechen.
 
Die bei Eigenvertretung aufgewendeten Kopierkosten fallen hingegen nicht unter die genannte Begünstigung. Abgesehen davon besteht selbst im Rahmen der Anwendbarkeit der genannten Bestimmung keine Verpflichtung des Gerichts, von Amts wegen eine Gleichschrift des Rekurses anzufertigen.
 
 

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