Hat ein Rechtsanwalt auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet, bleibt er in eigenen Angelegenheiten von der Anwaltspflicht befreit
GZ 7 Ob 182/14m, 29.10.2014
OGH: Hat ein Rechtsanwalt auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet, bleibt er in eigenen Angelegenheiten von der Anwaltspflicht befreit.