Das Unterlassen der unverzüglichen (formgültigen) Auflösungserklärung führt dann nicht zur Verwirkung des Auflösungsrechts, wenn die Verzögerung in der Sachlage begründet, also durch einen besonderen Grund gerechtfertigt ist
GZ 8 ObA 64/14s, 19.12.2014
OGH: Zwar kann der Ausspruch der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses grundsätzlich nur unverzüglich und schriftlich erfolgen, doch kann die (spätere) schriftliche Auflösungserklärung nicht isoliert gesehen werden, wenn bereits vorher eine eindeutige mündliche Auflösungserklärung abgegeben wurde und beide Teile davon ausgegangen sind, dass das Lehrverhältnis beendet wird. Das Unterlassen der unverzüglichen (formgültigen) Auflösungserklärung führt demnach dann nicht zur Verwirkung des Auflösungsrechts, wenn die Verzögerung in der Sachlage begründet, also durch einen besonderen Grund gerechtfertigt ist.