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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Abweichungen für die Durchrechnung der Arbeitszeit – zu den kollektivvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 18 Abs 2 AZG

Eine längere Wochenarbeitszeit als 50 Stunden darf bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit nach § 18 Abs 2 AZG nicht erreicht werden

16. 03. 2015
Gesetze:   § 18 AZG, § 9 AZG
Schlagworte: Arbeitszeitrecht, öffentlicher Verkehr, Wochenarbeitszeit, Durchrechnung der Arbeitszeit

 
GZ 8 ObA 67/14g, 25.11.2014
 
OGH: § 18 Abs 2 AZG ermöglicht keine Abweichungen von der in § 9 Abs 3 AZG festgelegten Obergrenze der wöchentlichen Gesamtarbeitszeit von 50 Stunden. Eine längere Wochenarbeitszeit als 50 Stunden darf daher bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit nach § 18 Abs 2 AZG nicht erreicht werden. Teilnichtige kollektivvertragliche Bestimmungen sind grundsätzlich geltungserhaltend zu reduzieren. Nach § 6 Z 1 Abs 2 des Kollektivvertrags für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen ist daher die Verlängerung der Wochenarbeitszeit nur bis insgesamt 50 Stunden pro Woche zulässig. Für die in § 8 des Kollektivvertrags enthaltenen Überstundenregelung, die das Modell der durchrechenbaren Arbeitszeit nach § 6 Z 1 leg cit abrundet, bedarf es keiner Betriebsvereinbarung iSd § 6 Z 3 leg cit.
 

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