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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Personennamen als Wortmarke

Personennamen sind unterscheidungskräftig und können grundsätzlich als Marke eingetragen werden, auch wenn sie verbreitet sind; Ihnen fehlt die Unterscheidungskraft nur insoweit, als sie zugleich Sachangaben für die damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen sind; das kann bei Namen von Prominenten auch dann in Frage kommen, wenn der Verkehr im Zeichen eine inhaltsbezogene Angabe erkennt

16. 03. 2015
Gesetze:   § 4 MSchG, Art 3 MarkenRL
Schlagworte: Markenschutzrecht, Personennamen, Prominenter, Unterscheidungskraft, Marke,Wortmarke, Wortbildmarke, Persönlichkeit, Ware, Dienstleistung, Werbemittel, Abbildung, Unterschrift, Jimi Hendrix

 
GZ 4 Ob 9/14y, 25.03.2014
 
OGH: Namen bekannter Persönlichkeiten werden häufig auch außerhalb des Erscheinungs- und Betätigungsfeldes des jeweiligen Namensträgers eingesetzt, etwa um im Wege des Imagetransfers für verschiedene Waren oder Dienstleistungen zu werben oder im Rahmen des Personen-Merchandising iVm Gebrauchsartikeln Verwendung zu finden. Dabei sollen die mit der Persönlichkeit verbundenen positiven Assoziationen auf das zu bewerbende Produkt umgeleitet werden. Hier ist für die Frage der Unterscheidungskraft entscheidend, ob hinsichtlich der konkreten Waren oder Dienstleistungen der Name als bloßes Werbemittel auftritt, oder ob daneben auch praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten einer Verwendung des Namens bestehen, die vom Verkehr als markenmäßiger Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden wird.
 
Einfache geometrische Formen werden grundsätzlich nicht als herkunftshinweisend verstanden. Hingegen können Abbildungen Prominenter oder ihre Unterschriften uU auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinweisen, wobei aber bei inhaltsbezogenen Waren/Dienstleistungen, die mit der Person in Verbindung gebracht werden, die Abbildung bzw die Unterschrift eher beschreibenden Charakter haben wird.
 
IZm der - immer noch gegebenen - großen Bekanntheit von Jimi Hendrix ist das gegenständliche Zeichen als dessen Namenszug bzw Unterschrift zu erkennen. Die grafische Gestaltung tritt dabei hinter der Funktion als Namenszug einer bekannten Person in den Hintergrund. Die gegenständliche Wortbildmarke unterliegt daher der gleichen rechtlichen Beurteilung wie die Wortmarke JIMI HENDRIX.

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