Nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Abnehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz iZm Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht; für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Abnehmers kommt es auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs und nicht auf denjenigen der Rechnungsausstellung an
GZ 6 Ob 218/14y, 29.01.2015
OGH: Die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach es für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Klägers auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs und nicht auf denjenigen der Rechnungsausstellung ankomme, entspricht der hA im Schrifttum. Das Abstellen auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs entspricht der hA.
Der OGH hat auch bereits ausgesprochen, dass ein Vorsteuerabzug auch bei verbotenen Handlungen oder Leistungen zulässig sein und ein Rechtsschutzinteresse schon darin bestehen kann, dass der Leistungsempfänger einen Rechtsstreit über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug führen will.
Die weitere Einwendung der Beklagten, sie könne mangels Kenntnis einer UID-Nummer des Klägers diesem gar keine Rechnung ausstellen, war nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.