In seinem Erkenntnis vom 05.12.2006 zur GZ 10 ObS 179/06f hat sich der OGH mit der Berücksichtigung einzelner Monate einer Schulausbildung als Ersatzzeiten befasst:
OGH: Voraussetzung für die Anrechnung von Schul- und Studienzeiten nach § 227 Abs 1 Z 1 ASVG ist, dass ein volles Schuljahr vorliegt, das nach der Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres begonnen hat. Insoweit hat die Regelung des § 227 Abs 1 Z 1 ASVG auch durch das Budgetbegleitgesetz 2003 keine Änderung erfahren.