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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Auch für die Rechtslage nach dem Budgetbegleitgesetz 2003 gilt, dass für die Anrechnung von Schul- und Studienzeiten nach § 227 Abs 1 Z 1 ASVG ein volles Schuljahr vorliegen muss

20. 05. 2011
Gesetze: § 227 Abs 1 Z 1 ASVG
Schlagworte: Sozialrecht, Pensionsversicherung, Ersatzzeiten

In seinem Erkenntnis vom 05.12.2006 zur GZ 10 ObS 179/06f hat sich der OGH mit der Berücksichtigung einzelner Monate einer Schulausbildung als Ersatzzeiten befasst:
OGH: Voraussetzung für die Anrechnung von Schul- und Studienzeiten nach § 227 Abs 1 Z 1 ASVG ist, dass ein volles Schuljahr vorliegt, das nach der Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres begonnen hat. Insoweit hat die Regelung des § 227 Abs 1 Z 1 ASVG auch durch das Budgetbegleitgesetz 2003 keine Änderung erfahren.

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