Kraft Gesetzes eintretenden Eigentumserwerb hindert ein vertragliches Veräußerungsverbot und Belastungsverbot nicht
GZ 5 Ob 193/14i, 18.11.2014
OGH: Ein nach § 364c ABGB verbüchertes Belastungs- und Veräußerungsverbot bewirkt grundsätzlich eine allgemeine Grundbuchsperre für sämtliche rechtsgeschäftlichen oder zwangsweise begehrten, vom Verbot erfassten Eintragungen.
Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass ein vertragliches Veräußerungs- und Belastungsverbot einen kraft Gesetzes eintretenden Eigentumserwerb nicht hindert. Zu diesen Fällen eines Eigentumserwerbs kraft Gesetzes zählt nach 3 Ob 245/10s auch der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks. Ein solcher oder dem auch nur vergleichbarer Fall liegt hier aber - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht vor:
Das Grundbuchgesuch stützt sich hier nicht auf einen auf Gesetz beruhenden Vorgang; vielmehr bilden Schenkungsanbot und -annahme, demnach eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, also Vertrag und nicht Gesetz, die Eintragungsgrundlage. Dass diesem, die Eintragungsgrundlage bildenden Schenkungsvertrag eine einem Schenkungswideruf (Widerruf des vorangegangenen Übergabsvertrags) inhaltlich gleichkommende und rechtlich allenfalls ebenso zu behandelnde Sachverhaltskonstellation zugrundeliegt, kann mit den im Grundbuchverfahren allein zulässigen Mitteln der Auslegung des Wortlauts der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunden (vgl dazu 5 Ob 74/14i mwN; hier: Schenkungsanbot und -annahme) nicht erschlossen werden, finden sich doch dafür im Inhalt des Schenkungsvertrags keinerlei Anhaltspunkte.