§ 2 Abs 2 Z 2 UVG ist auf die Unterbringung in einem Krisenzentrum zwecks Gefährdungsabklärung nach § 27 WKJHG analog anzuwenden, weil der Minderjährige wie bei einer Maßnahme der vollen Erziehung aus öffentlichen Mitteln des primär kostenpflichtigen Kinder- und Jugendhilfeträgers umfassend versorgt wird
GZ 10 Ob 60/14t, 25.11.2014
OGH: Der Unterhaltsvorschuss wird nach dem Gesetzeswortlaut durch eine im Rahmen der vollen Erziehung erfolgende Unterbringung ausgeschlossen, nicht aber schon bei jeder Art von Fremdunterbringung. Die Voraussetzungen für die Vorschussgewährung liegen vor, wenn Sozialhilfeleistungen erbracht werden oder (bloße) Hilfen zur Erziehung gewährt werden, die noch nicht den Grad der vollen Erziehung erreichen.