Das gilt grundsätzlich auch für laufende Zahlungen aufgrund einer Vermögensübertragung oder aus einer Erlebensversicherung, soweit der Kapitalanteil betroffen ist; in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind solche Zahlungen nur dann, wenn der Empfänger sie zur Finanzierung seiner Lebensführung verwendet
GZ 4 Ob 236/14f, 20.01.2015
OGH: Das Rekursgericht hat zutreffend ausgeführt, dass bloße Vermögensumschichtungen unterhaltsrechtlich unerheblich sind. Das gilt grundsätzlich auch für laufende Zahlungen aufgrund einer Vermögensübertragung oder aus einer Erlebensversicherung, soweit der Kapitalanteil betroffen ist. In die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind solche Zahlungen nur dann, wenn der Empfänger sie zur Finanzierung seiner Lebensführung verwendet. Das ist hier aber nach Auffassung des Erstgerichts nicht erwiesen. Fragen der Beweislastverteilung greift der Revisionsrekurs nicht auf; vielmehr versteht er die erstinstanzlichen Feststellungen dahin, dass der Antragsgegner die Ausgleichszahlungen tatsächlich für die Anschaffung einer Eigentumswohnung anspare. Ein Vorbringen zu relevanten Erträgen dieser Veranlagung hat der Antragsteller in erster Instanz nicht erstattet.
Der im Revisionsrekurs behauptete Widerspruch zu 6 Ob 49/08m ist nicht erkennbar. Denn auch dort stand - anders als hier - fest, dass die strittigen Ausgleichszahlungen für die Kosten der Lebensführung verwendet wurden.