Bei Überprüfung der Richtigkeit hat das Gericht nicht bloß einen Auftrag an den Verwalter zur Richtigstellung der Abrechnung zu erlassen, sondern gem § 34 Abs 3 WEG 2002 die Unrichtigkeit bestimmter Positionen bindend festzulegen
GZ 5 Ob 11/14z, 13.3.2014
OGH: Bei Überprüfung der Richtigkeit von Verwaltungsabrechnungen hat das Gericht nicht bloß einen Auftrag an den Verwalter zur Richtigstellung der Abrechnung zu erlassen, sondern gem § 34 Abs 3 WEG 2002 die Unrichtigkeit bestimmter Positionen bindend festzulegen.