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Zivilrecht

OGH: Rechtsunwirksame Vereinbarungen gem § 38 WEG 2002

Die unbillige Beschränkung der Wohnungseigentümer iSd § 38 Abs 1 WEG liegt nicht bloß in der langen Bindungsdauer, sondern va darin, dass bei einer wirksamen Vertragsübernahme weiters die Verpflichtung bestünde, die Kosten der Herstellung der Heizungsanlage - über den sog Grundpreis - zusätzlich zum vereinbarten Fixpreis für die erworbenen Wohnungseigentumsobjekte zu zahlen - bei „vorzeitiger“ Vertragsauflösung zuzüglich einer Pönale von 10 % -, obwohl sich die Klägerin zur Herstellung der Gesamtanlage (einschließlich des Heizungssystems) auf eigene Kosten verpflichtet hatte

16. 03. 2015
Gesetze:   § 38 WEG 2002
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, rechtsunwirksame Vereinbarungen, Vertragsüberbindung

 
GZ 1 Ob 220/14f, 23.12.2014
 
Das Berufungsgericht hat die Rechtsunwirksamkeit einer allenfalls zustande gekommenen Vertragsüberbindung iSd § 38 Abs 1 WEG ua damit begründet, eine unbillige Beschränkung der den Wohnungseigentümern zustehenden Nutzungs- und Verfügungsrechte liege darin, dass sie verpflichtet wären, innerhalb einer Vertragslaufzeit von 15 Jahren ausschließlich von der betreffenden Energielieferantin Leistungen abzunehmen, und daran gehindert wären, die erforderliche Nutzenergie von Dritten zu beziehen oder selbst zu erzeugen.
 
OGH: Dem (zutreffenden) Argument des Berufungsgerichts ist noch hinzuzufügen, dass die unbillige Beschränkung der Wohnungseigentümer iSd § 38 Abs 1 WEG nicht bloß in der langen Bindungsdauer, sondern va darin liegt, dass bei einer wirksamen Vertragsübernahme weiters die Verpflichtung bestünde, die Kosten der Herstellung der Heizungsanlage - über den sog Grundpreis - zusätzlich zum vereinbarten Fixpreis für die erworbenen Wohnungseigentumsobjekte zu zahlen - bei „vorzeitiger“ Vertragsauflösung zuzüglich einer Pönale von 10 % -, obwohl sich die Klägerin zur Herstellung der Gesamtanlage (einschließlich des Heizungssystems) auf eigene Kosten verpflichtet hatte. Wie die Revisionswerberin unter diesen Umständen behaupten kann, mit dem Abschluss des entsprechenden „Contracting-Vertrags“ - dessen Überbindung auf die Wohnungskäufer von vornherein beabsichtigt war - habe sie lediglich „legitime Interessen der Allgemeinheit verfolgt“ und „ausschließlich die Energieversorgung der Wohnanlage beabsichtigt“, ist nicht nachvollziehbar. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es liege eine (unwirksame) unbillige Beschränkung der „Nutzungs- und Verfügungsrechte“ der Wohnungseigentümer iSd § 38 Abs 1 WEG vor, ist - va unter Berücksichtigung der Fälle der Z 2 und Z 5 - nicht zu beanstanden.
 

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