Home

Zivilrecht

OGH: Zur Auflösung eines Kreditvertrages bei mehreren Kreditnehmern

Ist in einem Kreditvertrag die Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers als wichtiger Grund für eine vorzeitige Vertragsauflösung vereinbart, so genügt bei mehreren Kreditnehmern, dass die Verschlechterung auch nur bei einem von ihnen eintritt

16. 03. 2015
Gesetze:   § 914 ABGB, § 936 ABGB, § 1090 ABGB
Schlagworte: Kreditvertrag, AGB, Verschlechterung der Vermögenslage, mehrere Kreditnehmer

 
GZ 7 Ob 106/14k, 29.10.2014
 
OGH: Haben sich die Kreditnehmer freiwillig zu einer Mehrheit von Schuldnern verbunden, so haben sie demnach auch ihre vertraglichen Verpflichtungen gemeinschaftlich zu erfüllen. Sie bieten damit der Bank einen Haftungsfonds in Form mehrerer Schuldner an und können daher nicht davon ausgehen, dass die Bank den Vertrag in derselben Form auch nur mit einem Schuldner und damit einem geringeren Haftungsfonds abgeschlossen hätte. Weiters müssen sie damit rechnen, dass die Bank den Vertrag, den sie mit einer Personenmehrheit abschloss, auch nur mit einer Personenmehrheit aufrecht erhalten will.
 
Fällt der Haftungsfonds in Form mehrerer Schuldner durch die Vermögensverschlechterung eines der Kreditschuldner weg, dann ist das Restschuldverhältnis für die Bank nicht mehr von Interesse. Für den Fall, dass auch beim verbleibenden Gesamtschuldner eine Vermögensverschlechterung eintritt, wäre dies aus Sicht der Bank gleichbedeutend damit, dass sie allenfalls ihre Forderung gar nicht mehr realisieren könnte. Es ist ihr gegen ihren Willen nicht zuzumuten, dass sie dieses erhöhte Risiko eingeht. Der erkennbare Zweck einer Bestimmung in den AGB, welche die Bank zur vorzeitigen Auflösung des Kreditvertrages bei Vermögensverschlechterung berechtigt, ist daher, dass der vereinbarte wichtige Grund auch dann vorliegt, wenn er nur bei einem der Kreditnehmer verwirklicht ist.
 
Auch in Deutschland ist allgemein anerkannt, dass bei der ao Kündigung zur Beendigung des Darlehensverhältnisses bereits ein in der Person eines Gesamtschuldners vorliegender wichtiger Grund, insbesondere die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, für die Kündigung gegenüber allen Darlehensnehmern genügt.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at