AGB zu einem Kreditvertrag sind dann nicht sittenwidrig, wenn nicht schon die Führung einer Exekution gegen den Kreditnehmer ein Auflösungsgrund ist, sondern nur wenn mangels ausreichender (zusätzlicher) Sicherheiten die Erfüllung der Verbindlichkeiten auch tatsächlich gefährdet sein kann
GZ 7 Ob 106/14k, 29.10.2014
OGH: Dauerschuldverhältnisse können bei Vorliegen wichtiger Gründe vorzeitig aufgelöst werden, wobei als wichtige Gründe Umstände angesehen werden, die es für eine Partei unzumutbar erscheinen lassen, das Dauerschuldverhältnis weiter aufrecht zu erhalten. Entscheidend ist, ob die Fortsetzung des Schuldverhältnisses für den Vertragspartner - insbesondere wegen Gefährdung seiner Rechtsstellung - unzumutbar wird.
Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Eine gröbliche Benachteiligung liegt dann vor, wenn es für die Abweichung von den dispositiven Vorschriften keine sachliche Rechtfertigung gibt.
Sehen die AGB eines Kreditvertrages als Auflösungsgrund „die Führung von Exekutionen über das Vermögen des Kunden“ vor, dies aber nicht generell, sondern nur über einen längeren Zeitraum (3 Monate) und hinsichtlich eines in Relation zur Kredithöhe nicht unbeträchtlichen Betrags (15 % der Kreditrahmensumme oder mehr als € 10.000), so manifestiert sich darin - auch für den durchschnittlichen Kreditnehmer erkennbar - objektiv eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Das reicht aber für die Wirksamkeit des Kündigungsgrundes nicht aus, wenn nicht durch diese Verschlechterung der Vermögensverhältnisse auch die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bank gegenüber gefährdet wird. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ausreichende Sicherheiten vorhanden sind oder nach den AGB weitere Sicherheiten gestellt werden können.
Vorliegend ist aber nach den AGB der Kündigungsgrund nur dann gegeben, wenn der Kunde keine ausreichenden Sicherheiten hat oder keine zusätzlichen Sicherheiten zur Verfügung stellt. Insoweit rechtfertigt nach den AGB nicht schon die Führung einer Exekution im genannten Umfang schlechthin die Vertragsbeendigung, sondern nur in dem Fall, dass die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse Einfluss auf das bestehende Kreditverhältnis hat und mangels ausreichender (zusätzlicher) Sicherheiten die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank auch tatsächlich gefährden kann. Damit ist diese Klausel iSd § 6 Abs 2 Z 1 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB unbedenklich.