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Zivilrecht

OGH: Durchbrechung des Bankgeheimnisses und Volksöffentlichkeit nach § 172 Abs 1 ZPO (Klagsführung des Kreditinstituts gegen vormalige Aktionäre und Organwalter aus Schadenersatz)

Die Durchbrechung des Bankgeheimnisses geht nicht soweit, dass das klagende Kreditinstitut alle prozessrelevanten Umstände, die an sich dem Bankgeheimnis unterliegen, der Öffentlichkeit offenbaren dürfte

16. 03. 2015
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § § 38 BWG, § 172 ZPO, Art 6 EMRK
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Bankwesenrecht, Öffentlichkeit, Bankgeheimnis, klagendes Kreditinstitut gegen Aktionäre / Organwalter

 
GZ 6 Ob 157/14b, 19.11.2014
 
OGH: Das Bankgeheimnis kann der Klagsführung des klagenden Kreditinstituts gegen ihre vormaligen Aktionäre und Organwalter aus Schadenersatz nicht entgegenstehen. Die Durchbrechung des Bankgeheimnisses geht aber nicht soweit, dass das klagende Kreditinstitut alle prozessrelevanten Umstände, die an sich dem Bankgeheimnis unterliegen, der Öffentlichkeit offenbaren dürfte. Schon um der Klägerin die Verfolgung ihrer Ansprüche und gleichzeitig die Einhaltung des Bankgeheimnisses zu ermöglichen, ist es notwendig, die Öffentlichkeit von den Verhandlungen (teilweise) auszuschließen. Der unbedingte Ausschluss der Öffentlichkeit in dem hier begehrten Ausmaß geht auch nicht über den erforderlichen Umfang iSd Art 6 Abs 1 letzter Satz EMRK hinaus.
 

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