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Zivilrecht

OGH: Zur Naturalrestitution bei Wertpapierkäufen

Bei einer Übergabe der erworbenen Wertpapiere durch Gutschrift auf einem Sammeldepot, womit es automatisch und im selben Moment der Übergabe zu einer Vermengung mit den sonstigen vom Verwahrer verwahrten Wertpapiere kommt, erhält der Käufer nie bestimmte Stücke, sondern immer nur eine Anzahl an Wertpapieren gutgeschrieben; es handelt sich daher bei den erworbenen Wertpapieren um eine Gattungsschuld

16. 03. 2015
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1323 ABGB, § 4 DepotG, § 5 DepotG, § 6 DepotG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Irrtum, Anlageberaterhaftung, Naturalrestitution bei Wertpapierkäufen, Sammelverwahrung, Depot

 
GZ 6 Ob 172/14h, 19.11.2014
 
OGH: Bei einer Sammelverwahrung entsteht mit dem Zeitpunkt des Eingangs beim Verwahrer für den bisherigen Alleineigentümer Miteigentum an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art. Die Sammelverwahrung verschafft dem Depotkunden sog Sammelbestandteile, sohin Miteigentumsanteile an dem aus Wertpapieren Dritter und des Verwahrers gebildeten Sammelbestand. Der Hinterleger kann lediglich die Ausfolgung der seinem Anteil am Sammelbestand entsprechenden Wertpapiere verlangen, nicht jedoch die hinterlegten Stücke (§ 6 Abs 1 DepotG). Dies bedeutet, dass der Kunde Eigentum in Höhe der Anzahl der Aktien bzw des Nominales bei Anleihen erwirbt und jeweils über diese Aktien bzw Nominalen verfügen kann.
 
Eine Individualisierung der erworbenen Wertpapiere, wie in 7 Ob 77/10i gefordert, ist im vorliegenden Fall weder möglich, noch rechtlich erforderlich. Die Übergabe der Wertpapiere erfolgte durch Gutschrift am Depot, wodurch der Kläger nie bestimmte Stücke erhalten, sondern immer nur eine Anzahl an Zertifikaten auf seinem Depot gutgeschrieben bekommen hat und es sich daher bei den erworbenen Zertifikaten um eine Gattungsschuld handelt.
 
Es ist klar, zu welchem Preis wie viele Zertifikate jeweils gekauft wurden. Eine Rückabwicklung durch Rückgabe der noch gehaltenen Zertifikate und Anrechnung, des für die teils bereits verkauften Zertifikate erlangten Kaufpreises gegen Rückzahlung des ursprünglichen Gesamtkaufpreises ist somit problemlos möglich.
 

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