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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob ein Rechtsanwalt bei Prozessverlust gegenüber der von ihm vertretenen Partei allein deshalb schadenersatzpflichtig wird, weil er ein unschlüssiges Klagebegehren einbringt, es auch nicht verbessert und auch daher gar nicht obsiegen hätte können, der Prozessverlust jedoch auch bei korrekter Aufschlüsselung eingetreten wäre, was die klagende Partei mit kumulativer Kausalität begründet

Rsp dazu, dass ein Anwaltsfehler sich nicht (iSe Schadenersatzpflicht) auswirkt, wenn vom Geschädigten nicht nachgewiesen werden kann, dass der Schaden - hier der Prozessverlust - nicht eingetreten wäre, wenn man sich die pflichtgemäße Handlung hinzudenkt oder das Gegenteil feststeht, liegt bereits vor

16. 03. 2015
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anwaltshaftung, Beweislast, Kausalzusammenhang, Unterlassung, hypothetischer Ablauf

 
GZ 1 Ob 199/14t, 23.12.2014
 
OGH: Den Geschädigten trifft grundsätzlich die Beweislast für den Kausalzusammenhang. Auch im Rahmen der Anwaltshaftung muss die Pflichtverletzung sowie der Kausalzusammenhang zwischen pflichtwidrigem Verhalten und schadensbegründendem Prozessverlust vom Geschädigten dargelegt und bewiesen werden.
 
Es muss versucht werden, den hypothetischen Ablauf bei Vermeidung der Unterlassung durch Setzen des gebotenen Verhaltens herauszufinden. Das gebotene Verhalten ist hinzuzudenken.
 
Hätte daher die klagende Partei den Prozess - denkt man sich die unterlassene Aufschlüsselung und das von der klagenden Partei zum Scheinvertrag vermisste Vorbringen hinzu - aus anderen Gründen dennoch verloren, besteht kein Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Prozessverlust (vgl zur unterlassenen Aufklärung über die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters beim Patentamt 17 Ob 11/11h).
 
Der Akt des Vorverfahrens wurde in erster Instanz verlesen. Die darin enthaltenen Urteile sind im Übrigen in ihrem Wortlaut unstrittig und können damit auch ohne gänzliche wörtliche Wiedergabe der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Das Erstgericht des Vorverfahrens gelangte - entgegen den Prozessbehauptungen des Masseverwalters, ein Mietvertrag sei tatsächlich nicht, jedenfalls nicht zum Zeitpunkt 25. 1. 2002 abgeschlossen worden, die Zahlung des Mietzinses sei nicht erfolgt - aufgrund seiner Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass ein solcher Mietvertrag sehr wohl und schon am 25. 1. 2002 abgeschlossen worden sei. In seiner Beweiswürdigung nahm es auf die Aussage der dortigen Beklagten, es habe von ihr ein Bedürfnis nach Sicherheit, wenn sie in die Wohnung investiere, dort auch Mietrechte zu haben, bestanden, Bezug und erachtete diese Angaben als glaubwürdig. In seiner rechtlichen Beurteilung hielt es überdies (beweiswürdigend) fest, dass das Beweisverfahren keinerlei Hinweise in die Richtung, es sei der Mietvertrag lediglich zum Schein abgeschlossen worden, ergeben habe.
 
Ausgehend von diesem in der Folge bestätigten Ersturteil, waren die dem Kläger vorgeworfenen Unterlassungen für den Prozessverlust nicht kausal. In der Beweiswürdigung durch das Gericht, das den Angaben der dortigen Beklagten folgte, liegt jedenfalls kein zweites „schädigendes“ Ereignis iSe von der klagenden Partei angesprochenen kumulativen Kausalität.
 
Rsp dazu, dass ein Anwaltsfehler sich nicht (iSe Schadenersatzpflicht) auswirkt, wenn vom Geschädigten nicht nachgewiesen werden kann, dass der Schaden - hier der Prozessverlust - nicht eingetreten wäre, wenn man sich die pflichtgemäße Handlung hinzudenkt oder das Gegenteil feststeht, liegt bereits vor.
 

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