Wird es unterlassen, den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, so besteht für die Behörde kein Anlass, noch ein weiteres wasserbautechnisches Gutachten einzuholen
GZ 2012/07/0001, 25.09.2014
VwGH: Wird es unterlassen, den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, so besteht für die Behörde kein Anlass, noch ein weiteres wasserbautechnisches Gutachten einzuholen.