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Arbeitsrecht

VwGH: Mittelbare Diskriminierung auf Grund des Alters

Das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung auf Grund des Alters kann nicht ausgeschlossen werden, wenn die Begutachtungskommission die Bewertung der Kandidaten nicht ausreichend begründet

11. 03. 2015
Gesetze:   § 13 B-GlBG
Schlagworte: Dienstrecht, Diskriminierung, Altersdiskriminierung, Bewertungskommission, ausreichende Begründung

 
GZ 2012/12/0165, 11.12.2013
 
Im RH bewarben sich zwei Kandidaten um eine höherwertige Position. Ein Kandidat war 63 Jahre alt und verfügte über 45 Dienstjahre, der andere war 39 Jahre alt und hatte 19 Dienstjahre. Eine Begutachtungskommission bewertete die beiden Bewerber. Bei den Kriterien „Berufserfahrung“ und „Praktische Prüferfahrung, Eignung zur Menschenführung usw“ bekam der 63-jährige Bf jeweils einen Punkt, sein jüngerer Mittbewerber jeweils drei Punkte. Der jüngere Bewerber bekam die Stelle. Eine schlüssig nachvollziehbare Begründung, warum der jüngere Kandidat hier höher bewertet wurde, war nicht ersichtlich. Der ältere Bewerber machte mittelbare Diskriminierung auf Grund des Alters geltend und verlangte Schadenersatz.
 
VwGH: Eine schlüssige Begründung für die von der Begutachtungskommission vorgenommene Punktevergabe ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist der Bf im Recht, wenn er die Auffassung vertritt, die belBeh hätte - etwa durch niederschriftliche Einvernahme - die Mitglieder der Begutachtungskommission zu den Gründen zu befragen gehabt, welche sie zur wiedergegebenen Punktevergabe veranlasst haben.
 
Selbst vor dem Hintergrund der vor der belBeh ins Treffen geführten Berufs- und Prüferfahrung erschiene - jedenfalls in Ermangelung weiterer Darlegungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides - auch eine krasse Bevorzugung des Bewerbers Mag L durch die vorgenommene Punktevergabe nicht auszuschließen; allerdings kann derzeit ebenso wenig ausgeschlossen werden, dass diese Punktevergabe überhaupt nicht zu beanstanden wäre. Jedenfalls setzt die Frage, ob der Bf hierdurch diskriminiert wurde oder nicht, eine nähere Begründung dieser Punktevergabe durch die Mitglieder der Begutachtungskommission voraus.
 
Zusammengefasst hätte die belBeh daher zur Entkräftung einer Diskriminierung des Bf durch seine Nichtbetrauung mit dem Arbeitsplatz, um den er sich beworben hatte, jene sachlichen Gründe darzulegen gehabt, die den letztlich betrauten Mag L als besser geeignet erscheinen ließen.
 

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