Ein Bieter, der die ausgeschriebene Leistung nicht die gesamte ausgeschriebene Zeit hindurch erbringen kann, kommt für einen Zuschlag nicht in Betracht
GZ 2011/04/0134, 26.02.2014
VwGH: Die belBeh begründete die Zurückweisung der Feststellungsanträge der Bf ua mit der fehlenden Antragslegitimation gem § 331 Abs 1 BVergG 2006. Ausgehend von der erst für Dezember 2011 in Aussicht genommenen Aufnahme des Betriebs und der (auch dann) auf die Strecke Wien - Salzburg beschränkten Tätigkeit der Bf verneinte die belBeh ein Interesse der Bf am gegenständlichen Vertrag ebenso wie die Möglichkeit eines Schadenseintrittes.
Ein dem Antragsteller drohender Schaden liegt bereits dann vor, wenn die Möglichkeit des Antragstellers, am Vergabeverfahren teilzunehmen, durch die behauptete Rechtswidrigkeit beeinträchtigt werden kann. Dem Erfordernis, einen drohenden oder eingetretenen Schaden darzutun, wird bereits dann entsprochen, wenn die entsprechende Behauptung plausibel ist.
Die Bf hat im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vorgebracht, "beinahe" im gesamten Leistungszeitraum leistungsbereit zu sein. Die Möglichkeit, an einem Vergabeverfahren teilzunehmen bzw den Zuschlag zu erhalten, kann durch eine behauptete Rechtswidrigkeit aber dann nicht beeinträchtigt werden, wenn nach den unbestrittenen Sachverhaltsannahmen davon auszugehen ist, dass die Bf die auftragsgegenständliche Leistung - jedenfalls in zeitlicher Hinsicht - nicht vollständig erbringen kann, weil sie erst zu einem (hier: mehrere Monate) nach Vertragsabschluss liegenden Zeitpunkt ihren Betrieb aufnimmt. Der im vorliegenden Fall zu beurteilende Leistungsgegenstand besteht nämlich in Dienstleistungen, die bereits ab 1. April 2010 (und nicht erst ab Dezember 2011) zu erbringen waren. Die Auffassung der belBeh, es fehle der Bf an der Antragslegitimation, ist somit nicht zu beanstanden.