Die - allenfalls in Zusammenhang mit der Ausübung einer Gewerbeberechtigung stehende - Benutzung einzelner Anlagenteile aufgrund eines Vertragsverhältnisses räumt dem Verwendungsberechtigten nicht jedenfalls auch die Verfügungsmacht über die Betriebsanlage in ihrer Gesamtheit ein
GZ Ra 2014/04/0028, 17.09.2014
VwGH: Eine Auflage gem § 79 Abs 1 GewO hat sich gemäß stRsp des VwGH an den Inhaber der Betriebsanlage zu richten und darf nur gegen diesen normativ wirken.
Fallbezogen ist daher zu klären ob den Revisionswerbern jeweils die Eigenschaft als Inhaber der Betriebsanlage zukommt, um beurteilen zu können, ob diesen zu Recht die Auflagen vorgeschrieben werden durften.
Nach der Rsp des VwGH ist "Inhaber", wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (§ 309 ABGB). Zum Unterschied vom Besitzer bedarf der Inhaber des sog Eigentümerwillens nicht. Solcherart ist ua auch der Bestandnehmer vom Inhaberbegriff eingeschlossen. Innehabung ist jedoch nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Sie kann auch durch abhängige Gehilfen, sog "Besitzdiener" (Familienangehörige, Hausgehilfen oder sonstige Dienstnehmer), ausgeübt und durch Partner aus solchen Rechtsverhältnissen vermittelt werden, die eine Anerkennung der Oberherrschaft bedeuten, sog "Besitzmittler" (Verwahrer, Entlehner, Mieter, Kunden oder Gäste). Mit der Innehabung der Betriebsanlage wird daher die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens angesprochen.
Zurecht verweist die Revision darauf, dass das VwG die dargestellte Rechtslage verkennt, indem es in seinem Erkenntnis iZm der Frage der Qualifikation der Revisionswerber als Inhaber der Betriebsanlage lediglich darauf abstellt, dass diese auf der Betriebsliegenschaft jeweils das Gewerbe "Trabertrainer" bzw "Trainer von Reit- und Rennpferden" ausüben würden. Diese Feststellungen mögen ein Indiz für die jeweilige Inhaberschaft betreffend die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage darstellen, erlauben jedoch per se keine abschließende Beurteilung der Frage, ob den Revisionswerbern tatsächlich eine faktische Verfügungsmacht über die Betriebsanlage zukommt. Die - allenfalls in Zusammenhang mit der Ausübung einer Gewerbeberechtigung stehende - Benutzung einzelner Anlagenteile aufgrund eines Vertragsverhältnisses räumt dem Verwendungsberechtigten nicht jedenfalls auch die Verfügungsmacht über die Betriebsanlage in ihrer Gesamtheit ein. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Grundlage der behördlichen Prüfung nach § 79 GewO die gewerbliche Betriebsanlage in ihrem durch bestehende Genehmigungsbescheide umschriebenen Bestand ist.
Abgesehen davon, dass die Feststellungen betreffend die Gewerbeausübung keinen Aufschluss darüber geben, in welcher Form und in welchem Ausmaß die Betriebsanlage von den Revisionswerbern genutzt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit zur Bestimmung des faktischen Geschehens betreffend die Betriebsanlage durch das Vertragsverhältnis der Revisionswerber zu dem Mieter der Liegenschaft - das ist laut den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis der Verein - bestimmt wird.