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Verfahrensrecht

VwGH: Zustellung durch Hinterlegung und Abwesenheit von der Abgabestelle

Die "berufliche" Abwesenheit von der Wohnung während des Tages ist keine vorübergehende Abwesenheit, die eine Zustellung durch Hinterlegung unzulässig machen bzw die Anwendung des 3.

11. 03. 2015
Gesetze:   § 17 ZustG
Schlagworte: Zustellrecht, Zustellung durch Hinterlegung, berufliche Abwesenheit von der Abgabestelle

 
GZ Ra 2014/02/0130, 13.01.2015
 
VwGH: Der Revisionswerber hat ausgeführt, dass er vom 16. April bis zum 24. April 2013 nicht in Wien gewesen sei; er sei am 16. April 2013 zunächst arbeitsbedingt abwesend gewesen und dann direkt weiter nach Deutschland gefahren.
 
Das VwG hat dennoch unter Bezugnahme auf die Rsp des VwGH, wonach die arbeitsbedingte Abwesenheit von der Wohnung während des Tages keine vorübergehende Abwesenheit ist, die eine Zustellung durch Hinterlegung unzulässig machen bzw die Anwendung des 3.Satzes des § 17 Abs 3 ZustG nach sich ziehen würde, die Auffassung vertreten, dass die Hinterlegung wirksam erfolgt sei.
 
Es hat dabei übersehen, dass nach dem - vom VwG offenbar als wahr unterstellten - Vorbringen des Revisionswerbers dieser am 16. April 2013 nach der Arbeit nicht mehr an die Abgabestelle zurückgekehrt, sondern "direkt" nach Deutschland weitergefahren ist. Folgt man dem Vorbringen des Revisionswerbers, so lag daher keine "berufliche Abwesenheit von der Wohnung während des Tages" vor, die die Anwendung des 3. Satzes des § 17 Abs 3 ZustG nach sich ziehen würde.
 
Ausgehend von der Auffassung, dass schon aufgrund der arbeitsbedingten Abwesenheit am 16. April 2013 die Hinterlegung wirksam wurde, hat es das VwG daher auch unterlassen, zu prüfen, ob es sich bei der tatsächlich geltend gemachten Abwesenheit vom 16. April bis zum 24. April 2013 um eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle handelte, die bewirkte, dass der Revisionswerber nicht rechtzeitig iSd § 17 Abs 3 ZustG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (nach der R Rsp des VwGH ist bei einer Verkürzung der Berufungsfrist um die Hälfte nicht davon auszugehen, dass der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte).
 

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