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Verfahrensrecht

VwGH: Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 61 VwGG und Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Die Gewährung der Verfahrenshilfe besagt nicht, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die Revision daher zulässig ist

11. 03. 2015
Gesetze:   § 133 B-VG, § 28 VwGG, § 61 VwGG
Schlagworte: Revision, Bewilligung der Verfahrenshilfe, Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

 
GZ Ra 2014/18/0134, 20.10.2014
 
VwGH: Die Gewährung der Verfahrenshilfe besagt nicht, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die Revision daher zulässig ist. Auch bei bewilligter Verfahrenshilfe hat die Revision dem Erfordernis des § 28 Abs 3 VwGG zu entsprechen, wonach die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
 

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