Soweit in den in der Revision vorgebrachten Gründen nach § 28 Abs 3 VwGG allgemein behauptet wird, es liege zum gegenständlichen Sachverhalt bzw zur neuen Gesetzeslage (zum AsylG 2005) keine - aktuelle - Rsp des VwGH vor und lediglich auf die sonstigen Ausführungen der Revision verwiesen wird, zeigt die Revisionswerberin damit nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der VwGH in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte
GZ Ra 2014/19/0039, 24.06.2014
VwGH: Soweit in den in der Revision vorgebrachten Gründen nach § 28 Abs 3 VwGG allgemein behauptet wird, es liege zum gegenständlichen Sachverhalt bzw zur neuen Gesetzeslage (zum AsylG 2005) keine - aktuelle - Rsp des VwGH vor und lediglich auf die sonstigen Ausführungen der Revision verwiesen wird, zeigt die Revisionswerberin damit nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der VwGH in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Mit diesem allgemeinen Hinweis und den weiter in der Revision enthaltenen Ausführungen zur behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird dem Erfordernis des § 28 Abs 3 VwGG, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwGH die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen.