Von der Durchführung einer Verhandlung kann gem § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, wenn der Revisionswerber schon beim VwG eine mündliche Verhandlung hätte beantragen können, dies aber unterlassen hat
GZ Ra 2014/11/0036, 23.12.2014
VwGH: Von der Durchführung einer Verhandlung kann gem § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, wenn der Revisionswerber schon beim VwG eine mündliche Verhandlung hätte beantragen können, dies aber unterlassen hat.