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Verfahrensrecht

VwGH: Absehen von der Durchführung einer Verhandlung vor dem VwGH

Von der Durchführung einer Verhandlung kann gem § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, wenn der Revisionswerber schon beim VwG eine mündliche Verhandlung hätte beantragen können, dies aber unterlassen hat

11. 03. 2015
Gesetze:   § 39 VwGG, Art 6 EMRK
Schlagworte: Absehen von der Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof

 
GZ Ra 2014/11/0036, 23.12.2014
 
VwGH: Von der Durchführung einer Verhandlung kann gem § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, wenn der Revisionswerber schon beim VwG eine mündliche Verhandlung hätte beantragen können, dies aber unterlassen hat.
 

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