Ein aufhebender Bescheid der Aufsichtsbehörde muss in seinen tragenden Gründen klare Vorgaben aussprechen
GZ 2013/06/0057, 21.02.2014
VwGH: Wird der Bescheid der obersten Gemeindebehörde durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben, so sind die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, an die die Aufhebung tragenden Gründe des in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheides gebunden, gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt. Diese Bindung erstreckt sich auch auf die Aufsichtsbehörde und den VwGH, wobei selbst eine unrichtige Rechtsansicht für das weitere Verfahren bindend ist. Nur den tragenden Aufhebungsgründen kommt eine solche Bindungswirkung zu.
Die Vorstellungsbehörde hat in ihrem Bescheid klar und deutlich jene Gründe, die sie zur Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides bewogen haben, darzulegen, um so der Gemeindebehörde die Möglichkeit zu geben, im fortgesetzten Verfahren einen der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde entsprechenden Bescheid zu erlassen.
Diesem Erfordernis wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Die Ausführungen der belBeh erweisen sich als nicht geeignet, der Gemeindebehörde die notwendigen Vorgaben für die Erlassung eines der - nicht weiter erläuterten - Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde entsprechenden Bescheides zu geben.