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Verfahrensrecht

VwGH: Sachentscheidung nach § 66 Abs 4 AVG

Die Verpflichtung der Berufungsbehörde zur Sachentscheidung nach § 66 Abs 4 AVG verlangt einen ausdrücklichen Abspruch über die Berufung (iSe Stattgebung oder Abweisung) nicht; vielmehr genügt es, wenn sich dies aus der getroffenen Sachentscheidung ergibt

11. 03. 2015
Gesetze:   § 66 AVG
Schlagworte: Berufung, Sachentscheidung

 
GZ 2013/10/0064, 17.12.2014
 
VwGH: Wie der Bf selbst ausführt, ist der Begründung eindeutig zu entnehmen, dass der Berufung keine Folge gegeben wurde. Anzumerken ist, dass die Verpflichtung der Berufungsbehörde zur Sachentscheidung nach § 66 Abs 4 AVG keinen ausdrücklichen Abspruch über die Berufung (iSe Stattgebung oder Abweisung) verlangt; vielmehr genügt es, wenn sich dies aus der getroffenen Sachentscheidung ergibt.
 

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