Die Verpflichtung der Berufungsbehörde zur Sachentscheidung nach § 66 Abs 4 AVG verlangt einen ausdrücklichen Abspruch über die Berufung (iSe Stattgebung oder Abweisung) nicht; vielmehr genügt es, wenn sich dies aus der getroffenen Sachentscheidung ergibt
GZ 2013/10/0064, 17.12.2014
VwGH: Wie der Bf selbst ausführt, ist der Begründung eindeutig zu entnehmen, dass der Berufung keine Folge gegeben wurde. Anzumerken ist, dass die Verpflichtung der Berufungsbehörde zur Sachentscheidung nach § 66 Abs 4 AVG keinen ausdrücklichen Abspruch über die Berufung (iSe Stattgebung oder Abweisung) verlangt; vielmehr genügt es, wenn sich dies aus der getroffenen Sachentscheidung ergibt.