§ 17 VwGVG verlangt vom VwG eine den §§ 58, 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung; dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts
GZ Ra 2014/02/0130, 13.01.2015
VwGH: Gem § 29 Abs 1 iVm § 31 Abs 3 VwGVG sind Beschlüsse des VwG (sofern es sich nicht um verfahrensleitende Beschlüsse handelt) zu begründen. § 17 VwGVG verlangt vom VwG eine den §§ 58, 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung; dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts.