Der Verpflichtete kann die Rückstellung der von ihm gem § 353 Abs 2 EO im Voraus gezahlten Kosten auf dem ordentlichen Rechtsweg begehren, wenn der Rechtsgrund für den betreibenden Gläubiger, den Vorschuss zur Durchführung der Exekution nach § 353 EO weiterzubehalten, weggefallen ist
GZ 3 Ob 143/14x, 18.12.2014
Die Verpflichtete erachtet die Berechnung des aufgetragenen Kostenvorschusses als unrichtig.
OGH: Sie übersieht dabei aber, dass der Beschluss des Rekursgerichts über die der verpflichteten Partei zur Vorauszahlung gem § 353 Abs 2 EO auferlegten Kosten den Kostenpunkt betrifft. Diese Kostenentscheidung unterliegt aber gem § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO keiner weiteren Anfechtung.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Verpflichtete die Rückstellung der von ihm gem § 353 Abs 2 EO im Voraus gezahlten Kosten auf dem ordentlichen Rechtsweg begehren kann, wenn der Rechtsgrund für den betreibenden Gläubiger, den Vorschuss zur Durchführung der Exekution nach § 353 EO weiterzubehalten, weggefallen ist.