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Verfahrensrecht

OGH: Ersatzvornahme – Vorauszahlung der Kosten nach § 353 Abs 2 EO

Der Verpflichtete kann die Rückstellung der von ihm gem § 353 Abs 2 EO im Voraus gezahlten Kosten auf dem ordentlichen Rechtsweg begehren, wenn der Rechtsgrund für den betreibenden Gläubiger, den Vorschuss zur Durchführung der Exekution nach § 353 EO weiterzubehalten, weggefallen ist

09. 03. 2015
Gesetze:   § 353 EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, Vollstreckung vertretbarer Handlungen, Ersatzvornahme, Kostenvorschuss

 
GZ 3 Ob 143/14x, 18.12.2014
 
Die Verpflichtete erachtet die Berechnung des aufgetragenen Kostenvorschusses als unrichtig.
 
OGH: Sie übersieht dabei aber, dass der Beschluss des Rekursgerichts über die der verpflichteten Partei zur Vorauszahlung gem § 353 Abs 2 EO auferlegten Kosten den Kostenpunkt betrifft. Diese Kostenentscheidung unterliegt aber gem § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO keiner weiteren Anfechtung.
 
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Verpflichtete die Rückstellung der von ihm gem § 353 Abs 2 EO im Voraus gezahlten Kosten auf dem ordentlichen Rechtsweg begehren kann, wenn der Rechtsgrund für den betreibenden Gläubiger, den Vorschuss zur Durchführung der Exekution nach § 353 EO weiterzubehalten, weggefallen ist.
 

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